Vereinssatzung der DJK-TSV Nußdorf e.V.
Abs. 1
Der Verein führt den Namen „DJK TSV Nußdorf e.V.“ Der Namensteil DJK steht für „Deutsche Jugendkraft“, der Namensteil TSV steht für „Turn-und Sportverein“.
Abs. 2
Der Verein hat seinen Sitz in 83365 Nußdorf im Chiemgau und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein unter der Nr. 133 eingetragen.
Abs. 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Abs. 4
Die Farben des Vereins sind „weiß/rot“.
Abs. 1
Der Verein ist Mitglied des DJK – Diözesanverbandes des katholischen Sportverbandes des Erzdiözese „München und Freising“, dem er seine Satzung sowie deren Änderung zur Genehmigung vorlegt. Er erkennt die Satzungen und Ordnungen des DJK an und ist ökumenisch offen.
Abs. 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelperson zum Bayerischen Landes-Sportverbandes vermittelt.
Abs. 1
Der Verein will für alle Mitglieder die Ausübung des Sports ermöglichen, insbesondere die Jugendarbeit fördern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Abs. 2
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Abs. 3
Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale / Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.
Abs. 3a
Der Vorstand ist ermächtigt über die Vergütungen zu entscheiden.
Abs. 3b
Die gewählten Vorstandsmitglieder und Abteilungsleitungsmitglieder selbst dürfen nach §3 Nr. 26a EStG entschädigt werden.
Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
Förderung des Leistungs- und Breitensport durch die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen, wobei der Jugendpflege besondere Aufmerksamkeit gewidmet ist.
Die Bestellung geeigneter Übungsleiter/innen.
Ausbildung der Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, am Angebot von Bildungsangelegenheiten und die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln die Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes.
Die Mitglieder sollen an gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen des Diözesanverbandes teilnehmen.
Der Verein vertritt die Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.
Der Verein ist parteipolitisch neutral.
Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse und im Auftrag des Vereins gemacht werden, werden auf Nachweis hin erstattet.
Der Verein hat
Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß der Ehrenordnung des Vereins bzw. der Ehrenordnung des Diözesanverbandes.
Die Mitglieder über 16 Jahre haben ein aktives und passives Stimm- und Wahlrecht.
Abs. 1
Die Anmeldung zu Aufnahme in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der beim Vereinsvorstand eingereicht werden muss. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden der Vorsitzende, sowie der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit dem jeweiligen Abteilungsleiter/in.
Abs. 2
Die Mitgliedschaft endet außer Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Abs. 3
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist jederzeit bis zum 31.12. des Kalenderjahres möglich und wirksam.
Abs. 4
Über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied fortgesetzt trotz Abmahnung gegen die satzungsgemäßen Verpflichtungen verstößt, auch, wenn das Mitglied für die Dauer von zwei Jahren im Beitragsrückstand ist.
Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsvorstandes hat der Auszuschließende das Recht, dass hierüber die nächstfolgende Jahresmitgliederversammlung entscheidet. Diese hat, falls es bei dem Ausschluss verbleiben soll, diesen mit einer absoluten Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen zu bestätigen.
Abs. 1
Anerkennung der Satzung und Ordnung des Vereins.
Abs. 2
Teilnahme an Sportleben und Gemeinschaftsleben, insbesondere an der Mitgliederversammlung.
Abs. 3
Ein Zusammenleben- und Wirken mit anderen Mitgliedern in einer kameradschaftlichen und sportlichen Art und Weise.
Abs. 4
Erfüllung der Pflichten gegenüber den Verbänden des Deutschen Sports.
Abs. 5
Rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Vereinsbeiträge.
Die Organe sind:
Die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft.
Abs.1
Zur Vereinsvorstandschaft mit Stimmrecht gehören der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der geistliche Beirat, der Geschäftsführer (Schriftführer), der Jugendleiter, der Kassenwart und die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten, sofern die Abteilung mehr als 7 aktive Mitglieder hat sowie der 2. Abteilungsleiter der Fußballabteilung. Der Vorstand kann sich zur Unterstützung seiner Arbeit weiterer Beiräte bedienen (z.B. weitere Schatzmeister, Fähnrich, Frauenbeauftragte, Pressewart, Sportwart, Sportarzt etc.), die jedoch kein Stimmrecht haben.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Jeder von Ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Über die Gründung von neuen Abteilungen, sowie über die Auflösung bestehender Abteilungen befindet und entscheidet die Vorstandschaft.
Abs. 2
Aufgaben des Vereinsvorstandes
Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.
Die Beiträge der Mitglieder beizutreiben. Der Vorstand kann im begründeten Einzelfall von der Beitreibung von Beiträgen absehen.
Pflichten des Vereins als Mitglied im Diözesanverband sind:
An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des Diözesanverbandes teilzunehmen; die Beschlüsse der Organe zu erfüllen; die festgesetzten Beiträge termingemäß an den Diözesanverband sowie an die Fachverbände und Landessportbünde zu leisten;
Die Änderung der Vereinssatzung bei Satzungsänderung des Bundesverbandes entsprechend vorzubereiten;
Für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Landessportverband und Fachverbänden zu sorgen.
Abs. 3
Wahl- und Beschlussfähigkeit
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahresmitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Er fasst alle Beschlüsse in einfacher Mehrheit falls nichts Gesondertes vermerkt ist.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Es sind schriftliche Protokolle über die Vorstandssitzungen zu führen.
Abs. 4 Mitgliederversammlung
Der Verein veranstaltet eine Jahresmitgliederversammlung sowie außerordentliche Mitgliederversammlungen. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein, insbesondere Satzungsänderungen, Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer,
Festsetzung der Vereinsbeiträge.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung kann erfolgen entweder durch Veröffentlichung im Amtsblatt (solange diese Möglichkeit besteht soll diese Veröffentlichungsart Vorrang haben) oder durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage unter www.djk-nussdorf.de oder per elektronischer Post (E-Mail). Die E-Mail gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. In der Einberufung sind die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen.
Anträge auf Änderung der Satzung und den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine 3/4 Mehrheit erforderlich ist, müssen eine Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es werden nur die abgegebenen gültigen Stimmen gezählt; die Stimmen derjenigen, die sich der Stimme enthalten, werden nicht mitgezählt.
In der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versammlung in einer Niederschrift festzuhalten und vom Vorsitzenden oder Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Vorstandschaft wird schriftlich und geheim gewählt. Sie kann, wenn die Mehrheit der Mitgliederversammlung dies beschließt, durch „Handheben“ gewählt werden.
Der Verein leistet seine Aufgaben überwiegend in den Abteilungen.
Bei der Abteilungsordnung ist die Vereinssatzung zu beachten.
Der Austritt aus dem Diözesanverband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem Diözesanverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst zum Ende des Kalenderjahres rechtskräftig.
Im Falle des Ausschlusses oder des Austrittes der Vereins aus dem Diözesanverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege vom Diözesanverband oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt werden, an den Geber zur weiteren Verwendung für die Sportpflege zurück.
Abs. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Abs. 2
Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen
Abs. 3
Die Einladung der Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem BLSV Kreisverband und dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem BLSV Kreis-, Diözesanverband mitzuteilen.
Abs.4
Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde Nußdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Abs. 5
Mit der Annahme dieser Satzung entfällt die Gültigkeit der bisherigen Vereinssatzung vom 22.06.2009. Diese neue Vereinssatzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung in Kraft
Nußdorf, den 18.03.2016
Der 1. Vorsitzende Der Schriftführer
Markus Putze Martin Pelz